WTBG 2017 § 231. Übernahme der Amtsgeschäfte, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
4. Abschnitt Wahl des Präsidiums
§ 231. Übernahme der Amtsgeschäfte
Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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