WTBG 2017 § 172. Pflichten der Mitglieder, gültig ab 16.09.2017

1. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Mitgliedschaft

§ 172. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

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