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WTBG 2017 § 184. Geheimhaltungspflicht, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück Allgemeines
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 184. Geheimhaltungspflicht

(1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.

(2) Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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