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WTBG 2017 § 239b. Übergangsbestimmungen 2026, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
4. Teil Übergangs- Schlussbestimmungen

§ 239b. Übergangsbestimmungen 2026

(1) Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Natürliche Personen, die nach dem zur Fachprüfung zugelassen wurden und vor dem öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt wurden, können auf Antrag die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 freiwillig absolvieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die erfolgreiche Absolvierung zu bestätigen.

(2) Natürliche Personen, die den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer vor dem erfolgreich abgeschlossen haben und bis als Wirtschaftsprüfer nicht öffentlich bestellt werden, haben ab dem nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf öffentliche Bestellung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags gemäß § 43 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(3) Die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeit hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.

(4) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 19, 24 bis 31, 32a, 33 und 33b.

(5) § 46 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 ist auf natürliche Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer absolviert haben oder deren Berufsberechtigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 erloschen ist.

(6) Prüfungskandidaten, bei denen bis zum einzelne Fachgebiete der mündlichen Teilprüfung mit bestanden beurteilt wurden, haben weiterhin auf Antrag das Recht, die mündliche Teilprüfung mit den verbliebenen Fachgebieten gemäß § 23 in Verbindung mit den Beurteilungskriterien des § 34 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2023, abzulegen. Dieser Antrag muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätestens bis eingebracht werden.

(7) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(8) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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