WTBG 2017 § 114. Fortführungsrecht, gültig ab 16.09.2017

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

3. Abschnitt Verwertung

§ 114. Fortführungsrecht

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder

2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder

3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.

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