WTBG 2017 § 134. Nachbestellung von Mitgliedern, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 134. Nachbestellung von Mitgliedern

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.

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