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WTBG 2017 § 23. Mündlicher Prüfungsteil, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 01.01.2026
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
3. Abschnitt Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

§ 23. Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.

(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat

1. die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und

2. folgende Fachgebiete zu umfassen:

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,

b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und

3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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