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SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 941

Ablehnung eines deutschen Steuerberaters als befugter Parteienvertreter

Eine in Deutschland beruflich ansässige Person ohne inländische Zulassung zum Beruf des Steuerberaters darf eine inländische Steuerberatungstätigkeit nur dann ausführen, wenn es sich um eine nur vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit handelt, deren Vorliegen anhand der Kriterien Dauer der Leistung, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität beurteilt wird. Auf eine auf § 231 WTBG gestützte Befugnis zur Vertretung anderer vor österreichischen Abgabenbehörden kann sich der Berater nicht berufen, wenn er in zahlreichen Fällen (hier: 130) die steuerliche Vertretung vor den Abgabenbehörden in ganz Österreich übernommen und dabei Klienten regelmäßig über mehrere Veranlagungsjahre hindurch betreut hat. Die in Art. 49 ff. AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56 ff. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit werden durch die §§ 231 und 232 WTBG nicht unzulässig beeinträchtigt (-I/11; Ablehnungsbescheid gemäß § 84 BAO).

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