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BFGjournal 6, Juni 2016, Seite 217

Deutsche Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Roland Setina

Eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft ist kraft Standesrechts zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt, sodass diese dem Grunde nach als „berufsrechtlich befugte Person“ iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG anzusehen ist.

Steuerberatungskosten können bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben Berücksichtigung finden, wenn sie mit ausländischen Abgaben in Zusammenhang stehen.


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RV/2100468/2013, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer war ursprünglich in Deutschland ansässig, begründete aber im Jahr 2009 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und ist seitdem im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. In den beschwerdegegenständlichen Jahren erzielte er im Inland (nicht endbesteuerungsfähige) Kapitaleinkünfte sowie sonstige Einkünfte (aus Spekulationsgeschäften). Seine deutschen Einkünfte wurden bei der inländischen Besteuerung für Zwecke der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt).

Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten iHv 69.710,23 Euro (2009) und 62.512,76 Euro (2010) als Sonderausgabe...

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