9. ABSCHNITT.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu den §§ 210 und 212, BGBl. Nr. 194/1961)
1. Art. I tritt mit in Kraft.
2. Die Fristen des Art. I gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des § 210 BAO in der bisherigen Fassung am noch nicht abgelaufen sind.
3. Art. I Z 7 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des betrifft.
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