9. ABSCHNITT.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 128, 129, 131, BGBl. Nr. 194/1961)
1. Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit in Kraft.
2. Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.
3. Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die gesetzliche Frist.
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