BAO § 94., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

F. Erledigungen.

§ 94.

Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

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