BAO § 85a., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig ab 01.01.2014
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
A. Anbringen.
§ 85a.
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
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