BAO § 59., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 59.

Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550