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BAO § 39., BGBl. I Nr. 188/2023, gültig ab 01.01.2024

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

§ 39.

(1) Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten

Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (insbesondere Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

(2) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 werden nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht.

(3) Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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