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BAO § 323c. Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19, BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 22.07.2023

9. ABSCHNITT.

§ 323c. Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des unterbrochen. Sie beginnen mit neu zu laufen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)

(4) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)

(6) Bis sowie von bis erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem

1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und

2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.

(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.

(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.

(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.

(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die

1. vor dem verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem bekanntgegeben werden;

2. vor dem verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem bekanntgegeben werden.

(11) Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am endet, bleiben bis unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens , im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens , auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem und dem  2021 fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11b) Stundungen, die zwischen dem und dem  2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem und dem  2021 fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11c) Stundungen, die zwischen dem und dem beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen.

(12) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am , eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab bis sowie ab bis keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab bis sowie ab bis betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

(14) Hinsichtlich

1. vor dem bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem bis zum Stundungszinsen festzusetzen wären sowie

2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,

ist von der Vorschreibung abzusehen. Insoweit Nachforderungszinsen nach Z 2 nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (§ 205) nicht festzusetzen.

(15) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem und sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.

(16) Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch Art. 3 Z 1b, BGBl. I Nr. 52/2021)

(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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