BAO § 306., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2012
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 306.
Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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