BAO § 298., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 298.

Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.

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