BAO § 293b., BGBl. I Nr. 97/2002, gültig ab 01.01.2003

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 293b.

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

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