7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 282. 19. Vollstreckung
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
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