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BAO § 273. 7. Berufungsverfahren., BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 273. 7. Berufungsverfahren.

(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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