BAO § 254., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig ab 01.01.2014

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

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