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BAO § 244., BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 244.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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