6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242a.
(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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