6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
§ 218.
Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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