ZaDiG 2018 § 34. Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 34. Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.

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