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BAO § 18., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.

§ 18.

Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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