BAO § 121., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 26.03.2009

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 121.

Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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