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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)

8.3. Entstehung der Gebührenschuld bei den nicht ausdrücklich in § 11 GebG angeführten Schriften

153§ 11 GebG enthält nicht für alle in § 14 GebG genannten Schriften eine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld.

Für mehrere der in § 14 GebG genannten Schriften ist das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Tarifpost selbst geregelt.

Einige der in § 14 GebG genannten Schriften stellen Sondertatbestände von in § 11 Abs. 1 GebG angeführten Haupttatbeständen dar; das Entstehen der Gebührenschuld ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 GebG für den Haupttatbestand.

8.3.1. Abschriften

8.3.1.1. inländische Abschriften

154Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe durch die inländische Behörde (siehe Rz 196).

8.3.1.2. ausländische Abschriften

155Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.

8.3.2. Auszüge

156Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten (siehe Rz 250 ff).

8.3.3. Reisedokumente

157Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 343).

8.3.4. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigungen) und Überstellungsfahrtscheine

158Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 392).

159Für als amtliches Zeugnis (siehe Rz 378 ff) von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe (siehe Rz 391 ff und Rz 150).

8.3.5. Führerscheine

160Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Führerscheines entsteht mit dessen Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde (siehe Rz 400).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 196
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 109 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 250 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 343
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 392
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 378 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 391 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 150
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 400
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Unterzeichnung - Hinausgabe - amtlicher Gebrauch - Auszug - Abschrift - Bescheinigung - Ausfertigung - Zulassungsstelle - Zeugnis
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450