GebG § 10., BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 19.03.2025
II.
Abschnitt. Feste
Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.§ 10.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.
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