GebG § 23., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig ab 01.01.2002
III.
Abschnitt. Gebühren
für Rechtsgeschäfte.§ 23.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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