GebG § 22., BGBl. I Nr. 121/2006, gültig ab 26.07.2006
III.
Abschnitt. Gebühren
für Rechtsgeschäfte.§ 22.
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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