GebG § 24., BGBl. Nr. 267/1957, gültig ab 20.12.1957
III.
Abschnitt. Gebühren
für Rechtsgeschäfte.§ 24.
Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76813