2. Gebührenbefreiungen
2.1. Allgemeines
15Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.
Von Bedeutung ist insbesondere die Befreiung von den Gebühren für Schriften nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz.
2.1.1. Persönliche Befreiungen
16Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 22 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 33 f) zu.
2.1.2 Sachliche Befreiungen
17Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5, § 33 TP 5 Abs. 4 GebG).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 22 f GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 33 f § 33 TP 5 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Befreiung - persönlich - sachlich - Staatsverträge - Staatsvertrag - Amtssitzabkommen - internationale Organisationen - Abgabenbefreiung - Steuerbefreiung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450