27.4.1.6. Privative Schuldübernahme
747Eine privative Schuldübernahme iSd § 1405 ABGB liegt vor, wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt. Sie bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Dieser Vorgang unterliegt keiner Gebühr. Erfolgt die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger, dann liegt eine nicht gebührenpflichtige privative Schuldübernahme jedoch nur dann vor, wenn die Befreiung des Urschuldners besonders vereinbart und beurkundet wird; anderenfalls liegt keine Schuldübernahme, sondern ein Schuldbeitritt vor.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 1405 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Urschuldner |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450