Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.4 Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)
27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen

27.4.1.3. Erfüllungsübernahme

740Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 7 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 7 GebGTEIL I: STEUERRECHTKerbl/Albl in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021)Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme ( § 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist also ein (interner) Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Der Gläubiger erhält gegen den Erfüllungsübernehmer keine Rechte (VwGH 7.10.1985, 84/15/0071).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Schuldübernahme - Belastungsübernahme
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450