27.3.4. Gebührenbefreiungen ( § 33 TP 5 Abs. 4 GebG)
27.3.4.1. Miete von Wohnräumen
707Befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen ( § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017). Diese Befreiung gilt für Verträge, die ab dem errichtet wurden. Die Gebührenschuld für derartige Verträge entsteht somit letztmalig für Urkunden über Verträge, die vor dem errichtet wurden. Näheres zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 462 ff.
Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind).
Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.
27.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
708Als Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Auch Computerprogramme können Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes sein, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind ( §§ 40a ff UrhG). Der Urheber kann die Nutzung seines Werks durch Nutzungsverträge (Lizenzverträge) Dritten übertragen, denen dadurch die ansonsten grundsätzlich dem Urheber vorbehaltene körperliche Verwertung (Verbreitung, Vervielfältigung) oder unkörperliche Verwertung (Sendung, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, öffentliche Zurverfügungstellung) eingeräumt wird. Der Lizenzvertrag kann als Werknutzungsrecht ausgestaltet sein, wenn der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht der Benutzung einräumt, wohingegen bei der Werknutzungsbewilligung die Gestattung der Nutzung keine ausschließliche ist ( § 24 UrhG). §§ 66 ff UrhG schützen Leistungen, die mit der Vermittlung von Werken im Zusammenhang stehen oder Leistungen, die vom Gesetzgeber als schützenswert erachtet werden, ohne dass sie die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz erfüllen (Leistungsschutzrechte). Beispiele dafür sind das Leistungsschutzrecht für ausübende Künstler, Veranstalter, Licht-, Laufbild- und Schallträgerhersteller oder Rundfunkunternehmer.
709Patentlizenzverträge sind Verträge, mit denen der Patentinhaber Dritten das Recht zur Benützung der Erfindung für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter einräumt (vgl. § 35 Patentgesetz 1970). Des Weiteren sind Lizenzverträge betreffend die Übertragung von Rechten an Marken und Mustern von der Gebühr befreit.
710Marken iSd Markenschutzgesetzes 1970 sind Zeichen, die zur Unterscheidung von zum Handelsverkehr bestimmten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmer dienen. Durch Eintragung der Marke in das Markenregister wird das Alleinrecht zum Gebrauch einer Marke erworben. Der Markeninhaber kann sein Nutzungs- und Verbotsrecht durch Vertrag einem anderen Unternehmer übertragen und dabei selbst registermäßig Berechtigter bleiben. Ergibt sich aus dem Lizenzvertrag das Recht, namentlich aufgezählte Vertragsschutzrechte (registrierte Wortmarken) zu benutzen, so liegt ein Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG vor ().
711Unter einem Muster iSd Musterschutzgesetzes 1990 ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses zu verstehen. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse nahe liegt, das Muster auf sie zu übertragen (vgl. § 4 MuSchG). Die Einräumung von Nutzungsrechten an Musterrechten fällt ebenfalls unter die Gebührenbefreiung.
27.3.4.3. Geringwertige Bestandverträge
712Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt, sind gebührenbefreit. Es ist ausschließlich auf den gesamten, die Bemessungsgrundlage bildenden Wert abzustellen. Die Befreiungsbestimmung kann auch für vertragliche Erhöhungen des Bestandzinses von Bedeutung sein. Ein derartiger Nachtrag ist nämlich gemäß § 21 GebG im Umfang der vereinbarten Änderung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Beispiel:
Der monatliche Mietzins wird bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrag um 4 Euro erhöht. Da die Bemessungsgrundlage für diese Vereinbarung nicht 150 Euro übersteigt (36 x 4 = 144 Euro), ist sie, auch wenn sie beurkundet wird, gebührenfrei.
27.3.4.4. Aufforderungsschreiben gemäß § 45 MRG
713Gemäß § 45 MRG wird dem Vermieter das Recht eingeräumt, bei Hauptmietverträgen, die vor dem geschlossen wurden, den Hauptmietzins auf gesetzlich festgelegte Beträge anzuheben. Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren schriftlich bekannt zu geben. Die Aufforderungsschreiben des Vermieters sind von der Bestandvertragsgebühr befreit.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 462 ff §§ 40a ff UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 § 24 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 §§ 66 ff UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 § 35 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 MuSchG, Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990 § 4 MuSchG, Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990 § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 45 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Mietvertrag - Pachtvertrag - Miete - Pacht - Mietdauer - Software - Softwarevertrag - Softwarelizenz - Softwarelizenzvertrag - Softwarenutzung - Computerprogramm - Programmlizenz - Lizenz - Bagatellgrenze - Erhaltungsbeitrag - Wohnraum - Timesharing - bestimmte Dauer - Mietzeit - Mietverhältnis - unbestimmte Dauer - Jahresentgelt - wiederkehrende Leistung - Bestandvertrag - Wohnzweck - Jahreswert - Verlängerung - Werknutzungsvertrag - Werknutzungsverträge - Werknutzungsrecht - Werknutzungsbewilligung - Urheber - Verwertungsrechte - Patentlizenzvertrag - Patentinhaber - Patent - Lizenzverträge - Marken - Markenregister - Markeninhaber - Wortmarken - Muster - Musterschutz - Musterinhaber - Musterrecht - Befreiung - befreit - Keller - Dachboden - Abstellplatz - Leistungsschutzrecht |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450