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immo aktuell 6, Dezember 2020, Seite 291

Bestandvertragsgebühr: Reichweite der Begünstigung für Wohnungsmietverträge

immo aktuell 2020/50

§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG

§ 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG [idF vor BGBl I 2017/147] spricht von „Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz „die überwiegend Wohnzwecken dienen“ auf „Gebäude oder Gebäudeteile“ bezieht, dh, dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt.

Sachverhalt: Die Mitbeteiligte schloss im Jahr 2014 als Vermieterin einen Bestandvertrag über die Vermietung einer Seniorenresidenz mit einer Betreiberin S. 292dieser Seniorenresidenz als Mieterin ab. Die Mieterin vermietete in weiterer Folge die einzelnen Wohneinheiten an die Bewohner. Gegenstand des Mietvertrags waren neben der Seniorenresidenz im engeren Sinn (die einzelnen Wohneinheiten) ein Restaurant, eine Bibliothek, ein Seminarraum und weitere Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze. Der Mietvertrag wurde grundsätzlich auf unbefristete Dauer abgeschlossen, die Vermi...

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