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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

17. Zusätze und Nachträge ( § 21 GebG)

17.1. Allgemeines

536Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

537Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn durch den Zusatz oder Nachtrag eine Änderung von Rechten oder Pflichten bewirkt wird, ohne dass sich die Identität des Rechtsgeschäftes ändert. Wird der Rechtsgrund oder der Gegenstand der Verpflichtung geändert, so liegt ein Neuerungsgeschäft vor und es kommt § 24 GebG zur Anwendung (siehe Rz 567).

Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll ().

538Ein Vergleich kann infolge seines Charakters als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aufhebender Neuerungsvertrag niemals ein nach § 21 GebG zu beurteilender Nachtrag oder Zusatz zu einem vorhergegangenen Rechtsgeschäft sein, da durch ihn alle früheren Rechtsgeschäfte aufgehoben werden. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches ist unabhängig von der Rechtsnatur des früheren Rechtsgeschäftes eine Gebühr nach § 33 TP 20 GebG zu erheben (siehe Rz 828 ff).

539Die Bestimmung des § 21 GebG kommt erst dann zur Anwendung, wenn über das abzuändernde Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wurde und nachträglich in einer weiteren Urkunde (Zusatz oder Nachtrag) die bereits beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden oder die Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird ().

540Wird in einer als Zusatz oder Nachtrag bezeichneten Urkunde zunächst der Inhalt des früher nur mündlich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes schriftlich wiederholt und sodann festgelegt, in welchen Punkten von der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr abgegangen wird, kann mangels "bereits ausgefertigten Urkunde" kein Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG vorliegen. Es handelt sich in diesem Fall um eine erstmalige Beurkundung des Rechtsgeschäftes, weshalb für die Festsetzung der Gebühr nicht nur die Änderungen des Rechtsgeschäftes, sondern auch die unverändert gebliebenen Vertragsbestimmungen, so wie sie nunmehr beurkundet werden, maßgeblich sind ().

Wird gleichzeitig mit Errichtung der eigentlichen Urkunde in einer Zusatzvereinbarung eine Konkretisierung des Rechtsgeschäftes vorgenommen (zB die Höhe des Entgelts festgelegt oder weitere Nebenleistungen vereinbart), so handelt es sich nicht um einen Zusatz iSd § 21 GebG, sondern ist bei der Gebührenfestsetzung sowohl der Inhalt der Urkunde als auch jener der Zusatzvereinbarung zu berücksichtigen (siehe Rz 494 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 567

§ 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 828 ff


GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 494 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Änderung - Verlängerung - Rechtsgrund - Gegenstand - Gegenstände - Neuerungsgeschäft - Vergleich - Neuerungsvertrag - Neuerungsverträge - außergerichtlich - mündlich - schriftlich - Zusatzvereinbarung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450