Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)
12.6. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel
493Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an:
Körperliche Übergabe der Wechselurkunde,
Indossierung,
Annahme (Akzept),
amtlicher Gebrauch,
Vervollständigung.
Näheres siehe Rz 901 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 901 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Indossament - Wechselurkunde - Indossierung - Annahme - Akzept - amtlicher Gebrauch - Vervollständigung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450