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ASoK 8, August 2014, Seite 304

Arbeitszeitrechtliche Probleme der Nebenbeschäftigung

Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, kann dies weitreichende Folgen hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeitgestaltung haben

Florian Mosing

Im Berufsleben gibt es immer häufiger Arbeitnehmer, die nicht nur in einem, sondern in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig sind. Liegt eine solche Mehrfachbeschäftigung vor, so kann dies weitreichende Folgen hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeitgestaltung haben. Damit der Arbeitgeber aber eine zusätzliche Beschäftigung im Zuge der Arbeitseinteilung berücksichtigen kann, muss er Kenntnis von derselben haben.

1. Mitteilungspflicht der Nebenbeschäftigung

1.1. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers und Fragepflicht des Arbeitgebers

§ 2 Abs. 2 Satz 2 AZG legt fest, dass auch mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers in Summe nicht die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreiten dürfen. Aufgrund dieser Anordnung verwundert es, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Mitteilungsverpflichtung der Nebenbeschäftigung normiert hat, da den Arbeitgeber S. 305 auch eine diesbezügliche Strafbarkeit treffen kann. Im krassen Gegensatz dazu bestimmt § 10 Abs. 3 KJBG, dass der Jugendliche jedem seiner Arbeitgeber mitteilen muss, in welchem Ausmaß er in den jeweiligen Betrieben beschäftigt ist. Tatsächlich bedarf es aber für die betrieblich relevanten Fälle der Erwachsenenbeschäftigung keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung einer aktiven ...

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