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ASoK 8, August 2014, Seite 319

Begriff des kollektivvertraglichen Entgelts gemäß § 10 Abs. 1 AÜG

Unter „kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftiger-Betrieb bezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist-Lohnerhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG. – (§ 10 Abs. 1 AÜG)

„Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG um eine ergänzende Regelung für das Entgelt für die Dauer der Überlassung. Nach dieser Bestimmung ist bei Beurteilungen der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche (oder gesetzliche) Entgelt Bedacht zu nehmen. Nach dem durch BGBl. I Nr. 98/2012 eingefügten letzten Satz in § 10 Abs. 1 AÜG ist auch auf die im Beschäftiger-Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden sonstigen verbindlichen (Entgelt-)Bestimmungen allgemeiner Art Bedacht zu nehmen, außer es bestehen ein Überlasser-Kollektivvertrag sowie eine kollektivvertragliche, gesetzliche oder durch...

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