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Provisionsanspruch des Handelsvertreters
1. Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 HVertrG 1993 entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch den Kunden.
S. 3202. Bei (periodisch) wiederkehrenden Kundenleistungen entsteht der Provisionsanspruch ab der erstmaligen (Prämien-)Zahlung jedenfalls zeitlich anteilsmäßig im Verhältnis zum liquidierten Prämienzeitraum. Bei Tätigwerden eines selbständigen Subvertreters entsteht dessen Provisionsanspruch dementsprechend mit der Zahlung der Provision aus dem ausgeführten Geschäft oder bei wiederkehrenden Kundenleistungen jedenfalls zeitlich anteilsmäßig mit der Zahlung der Provision aus der jeweiligen (Prämien-)Zahlung des Kunden durch die Produktgesellschaft an den Hauptvertreter (bzw. Vermittler). Darüber hinausgehende vertragliche Bedingungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs sind unwirksam.
3. Ist der Provisionsanspruch bereits entstanden, so ist für die Frage des Entfalls bzw. die Rückforderbarkeit – außer es besteht eine Sonderregelung – die einseitig zwingende Beweislastregel des § 9 Abs. 3 HVertrG 1993 maßgebend. Danach hat in jedem Fall der Unternehmer (Hauptvertreter bzw. Vermittler) zu behaupten und...