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Mängel bei der Auflösung von Lehrverhältnissen
Bei vorzeitiger Auflösung von Lehrverhältnissen sind detaillierte Voraussetzungen zu beachten, deren Fehlen dazu führt, dass die angestrebte Auflösung nicht eintritt
Der Lehrvertrag begründet ein Ausbildungsverhältnis, das durch Zeitablauf, i. d. R. nach drei Jahren der Ausbildung, endet. In manchen Fällen kommt es zu einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Dabei werden viele unnötige Fehler gemacht, weil gesetzlich formulierte oder durch die Gerichte bestätigte Voraussetzungen nicht ausreichend beachtet werden. Der folgende Aufsatz beschäftigt sich mit den wichtigsten Fehlerquellen, über die Betriebe bei vorzeitigen Auflösungen von Lehrverhältnissen schon gestolpert sind. Schwerpunkte dieses Beitrags liegen dabei auf der notwendigen Unterschriftlichkeit, den Besonderheiten bei minderjährigen Lehrlingen sowie weiters auf unwirksamen Auflösungserklärungen, der Auflösung in der Probezeit, der einvernehmlichen Auflösung und dem Ausbildungsübertritt.
1. Formerfordernisse
1.1. Unterschriftlichkeit
Gem. § 15 Abs. 2 BAG bedarf die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diesem Erfordernis ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Partei des Lehrvertrages, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit dient ...