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Vereinbarung mit Wirtschaftstreuhänder als freier Dienstvertrag
2012/08/0233.
In der angeführten Entscheidung hat der VwGH einen „Werkvertrag“, durch den eine selbständige Steuerberaterin mit der weitgehend nur von sachlichen Vorgaben geprägten und nach Stundensätzen abgerechneten Ausführung berufseinschlägiger Arbeiten für eine Wirtschaftstreuhandkanzlei (Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und Beratung von Klienten) beauftragt wurde, als freien Dienstvertrag eingestuft und der Beschwerde gegen die Einstufung als Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 2 ASVG stattgegeben.
Wesentliche Bedeutung wurde dabei der Tatsache beigemessen, dass höchstqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, womit sich auch eine Erweiterung der fachlichen bzw. sachlichen Entscheidungsbefugnis und damit häufig auch des eigenständigen (unter Umständen auch unternehmerischen) Gestaltungsspielraums für die Tätigkeitsausübung ergibt. Auch die teilweise Ressourcenverwendung der auftraggebenden Kanzlei (WT-Programm, FINANZonline-Zugang etc.) wurde als sachlich zweckmäßige Maßnahme und nicht als Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit angesehen.