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Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Dienstnehmerbeiträge
Böhm, NÖDIS, Nr. 10/Juli 2014.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den ASVG-Dienstnehmerbeitrag vom Entgelt des Dienstnehmers in Abzug zu bringen. Diesbezüglich sind aber folgende Einschränkungen zu beachten:
S. 314 Der Abzug muss spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden. Ein späterer Abzug ist nur mehr dann möglich, wenn den Dienstgeber kein Verschulden an der nachträglichen Entrichtung trifft (wovon i. d. R. nicht ausgegangen werden kann).
Die auf den Versicherten entfallenden Beiträge (exklusive Nebenbeiträge und Umlagen) dürfen 20 % der Geldbezüge nicht übersteigen. Allenfalls höhere Beiträge (bei Vorliegen ausschließlicher oder hoher Sachbezüge) muss der Dienstgeber selbst tragen.