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SWI 9, September 2005, Seite 409

Inländische Piloten eines deutschen Speditionsunternehmens

Ab steht das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten eines im internationalen Verkehr betriebenen Flugzeuges jenem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert, dann unterliegen die Bezüge der Piloten auch dann der Besteuerung in Deutschland, wenn diese Piloten mittlerweile in Österreich ansässig geworden sind.

S. 410Da das DBA-Deutschland keine allgemeine "subject-to-tax-Klausel" enthält, ist in Österreich auch dann Steuerfreistellung zu gewähren, wenn Deutschland sein innerstaatliches Recht so auslegen sollte, dass bei den in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Piloten für die außerhalb Deutschlands erbrachten Arbeitsleistungen keine Steuerpflicht geltend gemacht werden kann und daher auf Grund der Logbucheintragungen 79 % der Bezüge in Deutschland unbesteuert bleiben (siehe auch EAS 2265).

Die besondere "subject-to-tax-Klausel" des Artikels 15 Abs. 4 entfaltet nach dem Wortlaut des Artikels 15 Abs. 5 ...

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