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BFH zur konzerninternen Personalgestellung
- "Arbeitgeber" ist nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern jeder, der die Vergütung wirtschaftlich trägt.
- Eine förmliche Änderung des Dienstvertrags oder Abschluss eines zusätzlichen Arbeitsvertrags ist dafür nicht erforderlich.
- Das aufnehmende Unternehmen gilt als Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nicht nur "in" sondern auch "für" dieses tätig und in den Arbeitsablauf eingebunden ist.
Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige X bezog als Vorstandsmitglied der A Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wurde u. a. bei T, einer spanischen Tochtergesellschaft der A, tätig und hielt sich zu diesem Zweck an 124 Arbeitstagen des Streitjahres 1994 in Spanien auf. Am wurde X zum Mitglied der "comisión permanente" der T ernannt, die die bei der T durchgeführten Sanierungsmaßnahmen leitete. Er war daraufhin u. a. mit Fragen der Produktion und des Einkaufs der T befasst; so wirkte er u. a. an der Verbesserung von Produktionsabläufen und an der Entwicklung neuer T-Modelle sowie an der Ermittlung von Einsparpotenzialen und an der ortsnahen Ansiedlung von Lieferanten der T mit. Die auf diese Aufgaben entfallende Arbeitszeit belief sich nach seinen Schätzung auf 40 % sein...