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EuGH: Kein Recht auf nachträglichen Vorsteuerabzug für von nicht steuerpflichtigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts erworbene Gegenstände
Im Urteil vom Rs. C-378/02 Waterschap Zeeuws Vlaanderen, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob einer Einrichtung des öffentlichen Rechts hinsichtlich der für den Bereich der öffentlichen Gewalt erworbenen Investitionsgüter bei späterer Veräußerung der Investitionsgüter ein Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung zusteht.
Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Waterschap Zeeuws Vlaanderen (im Folgenden: WZV) und der niederländischen Finanzverwaltung wegen eines Antrags des WZV auf Berichtigung der Mehrwertsteuer, die das WZV im Rahmen der Errichtung und Lieferung einer Industrieanlage entrichtet hatte. Das WZV ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit der wasserwirtschaftlichen Versorgung des ihr unterstehenden Gebietes in den Niederlanden betraut ist. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit handelt das WZV im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der 6. MwSt-RL und ist folglich nicht mehrwertsteuerpflichtig. Zur Durchführung der dem WZV obliegenden Aufgaben ließ dieses eine Kläranlage errichten, für die es ca. 7,2 Mio NLG als Mehrwertsteuer entrichtete. Die Anlage wurde 1990 in Betrieb genommen. Das WZV und zwei we...