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Opernkoproduktion
Schließt ein österreichisches Theater mit einem französischen Theater eine Koproduktionsvereinbarung betreffend die Oper X dergestalt ab, dass die Kreation der Oper sowie die gesamte Produktion (Bühnenbild, Kostüme, Proben etc.) durch das französische Theater in Frankreich erfolgt und dieses französische Theater sodann vom österreichischen Vertragspartner unter dem Titel "Lizenzgebühr" ein Entgelt für die Verwendung dieser Produktion im österreichischen Theater erhält, dann werden diese Zahlungen gemäß Artikel 12 DBA-Frankreich in Österreich von der Besteuerung zu entlasten sein. Auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) ist eine Steuerfreistellung an der Quelle möglich.
Da anzunehmen ist, dass die Höhe der Lizenzgebühr nur die vom französischen Theater geschaffenen Urheberrechte abgilt, wird eine Mitwirkung durch das österreichische Theater am Aufbau der Produktionsrechte lediglich lizenzgebührensenkend wirken und daher einer abkommenskonformen Steuerfreistellung in Österreich nicht hinderlich sein.
Wird bei der Kreation der Oper Y eine Koproduktionsvereinbarung in der Weise abgeschlossen, dass hiedurch eine "société en participation" (stille Gesellschaft) gebildet wird, wirken...